"Vollgutachten" nach §21 StVZO

Die Verordnung zur Öffnung des §21 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht uns ist am 22.03.2019 in Kraft getreten. Somit haben  auch wir, als Unterschriftsberechtigte des Technischen Dienstes der GTÜ, die Befugnis Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeuge zu erstellen.

Dies gilt für Fahrzeuge, die bereits einmal zum Straßenverkehr zugelassen waren (alle Fahrzeugklassen) und Neufahrzeuge der Fahrzeugarten L,T,C,R,S (Krafträder, land-und forstwirtschaftliche Fahrzeuge).

 

 

Nötig ist ein Gutachten nach §21 StVZO beispielsweise in folgenden Fällen: 

  • Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlichen Importfahrzeugen von außerhalb der EU, beispielsweise aus den USA
  • Zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG- Typgenehmigung
  • Bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§19(2) StVZO i. Verb. m. §21 StVZO, sogenannte "Einzelabnahmen")
  • Zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren